Statuten

1. Allgemeine Bestimmungen

1a Name

Unter dem Namen „Integrationsnetz Zug – Verein für die gemeinsame Zukunft von AusländerInnen und SchweizerInnen im Kanton Zug“ besteht ein Verein nach Art. 60 ff ZGB.

1b Sitz

Der Sitz des Vereins ist in Zug.

1c Zweck

Der Verein Integrationsnetz Zug vertritt die Interessen der Ausländerinnen und Ausländer im Kanton Zug und bezweckt deren faktische und rechtliche Gleichstellung mit den Schweizerinnen und Schweizern in allen Lebensbereichen.

Die konkreten Massnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks werden in Jahresprogrammen formuliert.

Der Verein Integrationsnetz Zug ist politisch und konfessionell neutral.

1d Mitgliedschaft

Mitglieder im Verein Integrationsnetz Zug können Einzelpersonen oder Kollektive (Organisationen, Vereine) werden, welche den Vereinszweck unterstützen, ein Beitrittsgesuch ausfüllen und den Mitgliederbeitrag bezahlen. 

Mitglieder von Kollektiven, welche dem Verein bereits angehören, können zusätzlich Einzelmitglieder im Verein Integrationsnetz Zug werden, sofern sie den Vereinszweck unterstützen, ein Beitrittsgesuch ausfüllen und den Einzelmitgliederbeitrag bezahlen.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Die Mitglieder unterstützen den Vereinszweck aktiv. Sie verfügen über das Stimm- und Wahlrecht und verpflichten sich zur fristgerechten Bezahlung des Mitgliederbeitrages. 

Kollektivmitglieder verfügen über zwei Stimm- und Wahlrechte an der Generalversammlung, sofern sie mindestens zwei VertreterInnen an die Generalversammlung delegieren.

1e Weitere UnterstützerInnen

Staatliche Stellen sowie weitere UnterstützerInnen und GönnerInnen, welche die Ziele des Vereins Integrationsnetz Zug materiell und ideell unterstützen, erlangen dadurch keine Mitgliedschaft.

1f Austritt

Ein Austritt aus dem Verein Integrationsnetz Zug ist jeweils auf das Monatsende möglich. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Der laufende jährliche Mitgliederbeitrag ist voll zu entrichten.

1g Ausschluss

Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die dem Vereinszweck zuwider handeln, direkt und mit sofortiger Wirkung auszuschliessen. Als Rekursinstanz dient die Generalversammlung.

1h Mitgliederbeiträge

Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt für

Einzelmitglieder Fr. 20.-

In begründeten Fällen (StudentInnen, Stellenlose, AsylbewerberInnen, RentnerInnen, SozialhilfeempfängerInnen) kann der Vorstand den Mitgliederbeitrag kürzen auf Fr. 10.-.

Kollektivmitglieder Fr. 50.-

Die Mitgliederbeiträge werden beim Vereinsaustritt nicht zurückerstattet.

1i Haftung und Finanzen

Der Verein Integrationsnetz Zug haftet für alle Verbindlichkeiten ausschliesslich mit seinem eigenen Vermögen;
eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Das Vermögen des Vereins Integrationsnetz Zug wird insbesondere gebildet durch:

Mitgliederbeiträge, Spenden und andere freiwillige Zuwendungen, ausserordentliche Einnahmen, Überschüsse aus der Projektfinanzierung, Beiträge der öffentlichen Hand,

Erträgen aus Vermietung und Verkauf von vereinseigenen Geräten und Produkten. Der Verein Integrationsnetz Zug strebt keinen Gewinn an. Ein in der Rechnung ausgewiesener Überschuss ist dem Vermögen des Vereins zuzuweisen und für das Erreichen seiner Ziele einzusetzen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.


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2. Organisation

2a Organe

Die Organe des Vereins sind:

Mitgliederversammlung bzw. Generalversammlung, Vorstand, RechnungsrevisorInnen

2b Mitgliederversammlung bzw. Generalversammlung

2b1 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird in der Regel einmal pro Jahr einberufen, und zwar zur Generalversammlung. Die Einladung ist den Mitgliedern zusammen mit der Traktandenliste mindestens 21 Tage vor der Versammlung zuzustellen. Jedes Mitglied kann dem Präsidenten/der Präsidentin bis 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich Anträge zu Handen der Versammlung einreichen. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung überdies einzuberufen, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins Integrationsnetz Zug dies verlangt. Die Mitgliederversammlung kann nur gültig über vorgängig traktandierte Geschäfte beschliessen. 

2b2 Befugnisse der Mitglieder- bzw. Generalversammlung

Sie wählt die StimmenzählerInnen.
Sie genehmigt den Jahresbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung.
Sie genehmigt das Jahresprogramm und das Budget für das neue Geschäftsjahr.
Sie wählt den Vorstand und die RechnungsrevisorInnen.
Sie kann die Einsetzung von Arbeits- und Projektgruppen beantragen.
Sie ist Rekursinstanz für vom Vorstand ausgeschlossene Mitglieder.
Sie beschliesst über Statutenänderungen und eingereichte Anträge. Sie löst den Verein auf.

2c Vorstand

2c1 Zusammensetzung und Wahlverfahren

Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jährlich an der Generalversammlung.

Kollektivmitglieder dürfen nicht mehr als ein Vorstandsmitglied stellen.

Der Präsident/die Präsidentin wird von der Mitgliederversammlung aus dem Vorstand mit absolutem Mehr gewählt. Eine Wiederwahl des Präsidenten/der Präsidentin ist während maximal drei aufeinander folgenden Jahren möglich.

Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber und wählt aus seinen Reihen eine Vizepräsidentin bzw. einen Vizepräsidenten.

2c2 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, die durch die Statuten oder das Gesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen worden sind. 

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

Er vertritt den Verein gegen aussen.
Er vollzieht die Vereinspolitik im Rahmen der von der Generalversammlung genehmigten Jahresprogramme.
Er kann Arbeits- oder Projektgruppen einsetzen oder bewilligen.
Er kann einen Beirat einsetzen und ihn mit Beratungskompetenzen ausstatten,

Die Beschaffung finanzieller Mittel die Einberufung der Mitgliederversammlung die Überwachung des Finanzhaushaltes die Betreuung der Arbeitsgruppen sowie die Gewährung von Dienstleistungen für deren Projektdurchführung.

2c3 Vertretung des Vorstandes

Der Vorstand regelt die Vertretungsberechtigung selber.

2d Arbeits- und Projektgruppen, Beirat

Der Vorstand oder die Generalversammlung kann von sich aus oder auf Antrag Arbeitsgruppen und Projektgruppen einsetzen.

Die Arbeits- und Projektgruppen bilden sich zu spezifischen Themen, damit Strategien oder Aktionen vertieft bearbeitet und weiterentwickelt werden können.

Die Arbeits- und Projektgruppen legen dem Vorstand ihre Konzepte vor. Sie arbeiten im Auftrag des Vorstandes gemäss den genehmigten Konzepten.

Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte je eine Kontaktperson für jede Gruppe.

Der Beirat besteht aus Fachpersonen und WissenschaftlerInnen, welche den Vorstand inhaltlich und juristisch beraten. Über die Einsetzung des Beirats, seine Aufgaben und seine Auflösung entscheidet der Vorstand in alleiniger Kompetenz.

2e Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren

Die Generalversammlung wählt 2 Revisoren/Revisorinnen, die nach Abschluss des Vereinsjahres die Rechnung und die Bilanz überprüfen und der Mitgliederversammlung Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Jahresrechnung stellt.

Die RevisorInnen müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.


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3. Schlussbestimmungen

3a Statuten-Revision

Über Statutenänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

3b Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins Integrationsnetz Zug bedarf der Zustimmung von mindestens Zweidrittel der anwesenden Mitglieder. Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das Vermögen einer gemeinnützigen Organisation mit ähnlicher Zweckbestimmung zu übergeben.

Die vorliegenden Statuten sind durch die Gründungsversammlung am 19. Januar 2000 in Baar genehmigt worden und sofort in Kraft getreten.

Teilrevisionen aufgrund von Anträgen des Vorstandes fanden an den Generalversammlungen vom 20.5.2000 in Zug, vom 8.5.2001 in Baar und vom 19. 6. 2002 in Zug statt.

Zug, Juli 2002.


Statuten (PDF)


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