Statuten

1. Allgemeine Bestimmungen

1a Name

Unter dem Namen ›Integrationsnetz‹ besteht ein Verein nach Art. 60 ff ZGB.

1b Sitz


Der Sitz des Vereins ist in Zug.

1c Zweck


Der Verein Integrationsnetz vertritt die Interessen der Migrantinnen und Migranten und bezweckt deren faktische und rechtliche Gleichstellung in allen Lebensbereichen der schweizerischen Gesellschaft.
Die konkreten Massnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks werden in Jahresprogrammen formuliert.
Der Verein Integrationsnetz  ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

1d Mitgliedschaft


Dem Verein Integrationsnetz können Einzelpersonen und Kollektivmitglieder (Vereine, Organisationen, Institutionen) beitreten, welche den Vereinszweck unterstützen. Die Anmeldung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Mitglieder stehen hinter dem Vereinszweck. Sie verfügen über das Stimm- und Wahlrecht und verpflichten sich zur fristgerechten Bezahlung des Mitgliederbeitrages.                                                              
Kollektivmitglieder verfügen über zwei Stimmen an der Mitgliederversammlung, sofern sie mindestens zwei VertreterInnen an die Mitgliederversammlung delegieren.
Gönnerinnen und Gönner des Vereins ohne Mitgliedschaft erhalten Informationen über die Vereinstätigkeit, haben aber keine Mitgliederrechte.

1e Austritt

Ein Austritt aus dem Verein Integrationsnetz ist jeweils auf das Jahresende möglich. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens einen Monat. Der laufende jährliche Mitgliederbeitrag ist voll zu entrichten.

1f Ausschluss

Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die dem Vereinszweck zuwider handeln, direkt und mit sofortiger Wirkung auszuschliessen. Als Rekursinstanz dient die Mitgliederversammlung.

1g Mitgliederbeiträge

Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt für

- Einzelmitglieder mindestens Fr. 20.-
In begründeten Fällen (Studierende, Stellenlose, AsylbewerberInnen, RentnerInnen, SozialhilfeempfängerInnen) kann der Vorstand den Mitgliederbeitrag reduzieren.

- Kollektivmitglieder mindestens Fr. 50.-
Die Mitgliederbeiträge werden beim Vereinsaustritt nicht zurückerstattet.

1h Haftung und Finanzen

Der Verein Integrationsnetz haftet für alle Verbindlichkeiten ausschliesslich mit seinem eigenen Vermögen; eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Für die Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein Integrationsnetz insbesondere über folgende Mittel: Mitgliederbeiträge, Spenden und andere freiwillige Zuwendungen, ausserordentliche Einnahmen,  Beiträge der öffentlichen Hand, Projektfinanzierung, Erträge aus Vermietung und Verkauf von vereinseigenen Geräten und Produkten.

Der Verein Integrationsnetz strebt keinen Gewinn an. Ein in der Rechnung ausgewiesener Überschuss ist dem Vermögen des Vereins zuzuweisen und für das Erreichen seiner Ziele einzusetzen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

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2. Organisation

2a Organe

Die Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung, Vorstand, RechnungsrevisorInnen

2b Mitgliederversammlung

2b1 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie wird in der Regel einmal pro Jahr einberufen. Die Einladung ist den Mitgliedern zusammen mit der Traktandenliste mindestens 21 Tage vor der Versammlung zuzustellen.
Jedes Mitglied kann dem Präsidenten/der Präsidentin bis 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich Anträge zu Handen der Versammlung einreichen.
Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung überdies einzuberufen, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins Integrationsnetz dies verlangt.
Die Mitgliederversammlung kann nur gültig über vorgängig traktandierte Geschäfte beschliessen. 

2b2 Befugnisse der Mitgliederversammlung
Sie genehmigt den Jahresbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung.
Sie setzt den Mitgliederbeitrag fest.
Sie genehmigt das Jahresprogramm und das Budget für das neue Geschäftsjahr.
Sie wählt den Vorstand und daraus einen Präsidenten/eine Präsidentin oder ein Co-Präsidium.
Sie wählt die RechnungsrevisorInnen.
Sie ist Rekursinstanz für vom Vorstand ausgeschlossene Mitglieder.
Sie beschliesst über Anträge des Vorstands oder von Mitgliedern.
Sie beschliesst über Statutenänderungen.
Sie löst den Verein auf.

Die Mitgliederversammlung wählt und fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.

2c Vorstand

2c1 Zusammensetzung und Wahlverfahren
Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jährlich an der Mitgliederversammlung.
Kollektivmitglieder dürfen je nicht mehr als ein Vorstandsmitglied stellen.
Der Präsident/die Präsidentin wird von der Mitgliederversammlung aus dem Vorstand gewählt. Eine Wiederwahl des Präsidenten/der Präsidentin ist während maximal drei aufeinander folgenden Jahren möglich.
Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber und wählt aus seinen Reihen eine Vizepräsidentin bzw. einen Vizepräsidenten.

2c2 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, die durch die Statuten oder das Gesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen worden sind. 
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Er vertritt den Verein gegen aussen.
Er vollzieht die Vereinspolitik im Rahmen der von der Mitgliederversammlung genehmigten Jahresprogramme.
Er kann Arbeits- oder Projektgruppen einsetzen oder bewilligen.
Er kann einen Beirat einsetzen und ihn mit Beratungskompetenzen ausstatten.

Der Vorstand ist zuständig für:
die Beschaffung finanzieller Mittel,
die Überwachung des Finanzhaushaltes,
die Einberufung der Mitgliederversammlung,
die Betreuung der Arbeitsgruppen
sowie die Gewährung von Dienstleistungen für die Projekte.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäss einberufen wurde und mindestens die Hälfte Vorstandsmitglieder an der Beratung teilnimmt. Vorstandsbeschlüsse werden mit dem einfachen Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der bzw. die Vorsitzende. Sofern kein Mitglied eine mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch mit elektronischen Kommunikationsmitteln) möglich. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der Spesen.

2c3 Vertretung des Vorstandes
Der Vorstand regelt die Vertretungsberechtigung selber. Er regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

2d Arbeits- und Projektgruppen, Beirat

Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann von sich aus oder auf Antrag Arbeitsgruppen und Projektgruppen einsetzen. Die Arbeits- und Projektgruppen bilden sich zu spezifischen Themen, damit Strategien oder Aktionen vertieft bearbeitet und weiterentwickelt werden können.
Die Arbeits- und Projektgruppen legen dem Vorstand ihre Konzepte vor. Sie arbeiten im Auftrag des Vorstandes gemäss den genehmigten Konzepten.
Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte je eine Kontaktperson für jede Gruppe.
Der Beirat besteht aus Fachpersonen und WissenschaftlerInnen, welche den Vorstand inhaltlich und juristisch beraten. Über die Einsetzung des Beirats, seine Aufgaben und seine Auflösung entscheidet der Vorstand in alleiniger Kompetenz.
Auch Nichtmitglieder können den Arbeits-oder Projektgruppen sowie dem Beirat angehören.

2e Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Revisoren/Revisorinnen, die nach Abschluss des Vereinsjahres die Rechnung und die Bilanz überprüfen und der Mitgliederversammlung Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Jahresrechnung stellt.

Die RevisorInnen müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

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3. Schlussbestimmungen

3a Statutenrevision

Über Statutenänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einem Dreiviertel-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.

3b Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins Integrationsnetz bedarf der Zustimmung von mindestens einem Dreiviertel-Mehr der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das Vermögen einer steuerbefreiten gemeinnützigen Organisation mit ähnlicher Zweckbestimmung und Sitz in der Schweiz zu übergeben.



Die Statuten dieses Vereins sind durch die Gründungsversammlung am 19. Januar 2000 in Baar genehmigt worden und sofort in Kraft getreten. Teilrevisionen aufgrund von Anträgen des Vorstandes fanden an den Mitgliederversammlungen vom 20.05.2000 in Zug, vom 8.5.2001 in Baar und vom 19.06.2002 in Zug statt.

An der Mitgliederversammlung vom 31. Januar 2012 wurden die Statuten geändert. Die vorliegenden, geänderten Statuten des Vereins Integrationsnetz treten sofort in Kraft und ersetzen alle bisherigen Fassungen.

Statuten (PDF)


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